Notwendiger Umzug: Krankenkasse oder Pflegekasse – wer gewährt den Zuschuss?
Welche Voraussetzungen müssen eigentlich erfüllt sein, damit ein Zuschuss der Krankenkasse für den Umzug gewährt wird?
Ganz so einfach ist das nicht, denn Krankenkasse und Pflegekasse arbeiten oft Hand in Hand und wenn Sie etwa pflegebedürftig sind, kommt die Pflegekasse als Träger für die Umzugskosten auf. Dafür stellen Sie einen Antrag auf Umzugskostenbeihilfe.
Bestenfalls liegen Ihnen zu diesem Zeitpunkt schon verschiedene Angebote von Umzugsfirmen vor.
Damit die Kostenübernahme bewilligt wird, müssen diese Bedingungen erfüllt sein:
- Sie haben einen Pflegegrad 1 bis 3.
- Sie sind berufsunfähig oder bereits im Ruhestand.
- Ihre Wohnung kann nicht an Ihre Bedürfnisse angepasst werden.
- Sie können den Umzug nicht selbst durchführen.
Die Umzugshilfe soll Ihnen das Leben erleichtern. So werden beispielsweise wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, die einen Umzug notwendig machen, ergriffen, wenn Sie aus einer 2-etagigen in eine barrierefreie Wohnung ziehen müssen, weil Sie keine Treppen mehr steigen können.
Selbst Pflegegrad 1 ist bereits ausreichend, um einen Zuschuss für den Umzug als schwerbehinderte Person in voller Höhe von 4.000 Euro zu erhalten.
Die Krankenkasse darf die gewünschte Wohnung jedoch vorher überprüfen.
Wird Ihr Wohnungswechsel bewilligt, legt sie individuell fest, welche Leistungen gewährt werden. Seien es Beratungskosten, Aufwendungen für Umzugsmaterial, Kosten für Umzugshelfer, Gebühren für die Einrichtung einer Halteverbotszone oder Ähnliches.
Damit variiert auch die am Ende ausgezahlte Summe, die meist direkt an das beauftragte Umzugsunternehmen überwiesen wird.
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